
Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co. sind längst im Alltag vieler Anleger angekommen – doch die steuerliche Behandlung ist komplex und wird häufig unterschätzt. Ob Kauf, Verkauf, Tausch oder Staking: Nahezu jede Transaktion kann steuerliche Auswirkungen haben und muss korrekt in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen verständlichen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Regelungen rund um Kryptowährungen. Dazu zählen unter anderem die Besteuerung von Gewinnen, die 1-jährige Haltefrist, steuerpflichtige Transaktionen sowie die richtige Ermittlung von Gewinnen und Verlusten.
Auch aktuelle Entwicklungen wie der automatische Informationsaustausch zwischen Krypto-Plattformen und Finanzbehörden (z. B. durch DAC8 und das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz) machen eine saubere Dokumentation und vollständige Angabe Ihrer Transaktionen wichtiger denn je.
Unsere FAQ beantworten die häufigsten Fragen praxisnah und helfen Ihnen, typische Fehler zu vermeiden. Als Steuerberater unterstütze ich Sie dabei, Ihre Kryptoinvestments steuerlich korrekt zu erfassen und individuelle Optimierungsmöglichkeiten zu nutzen – auch bei komplexen Sachverhalten oder der nachträglichen Berichtigung von Steuererklärungen.
Ja, grundsätzlich müssen Sie die meisten Erträge im Zusammenhang mit Kryptowährungen mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45%) versteuern.
Bei Veräußerungen kann ein Freibetrag von 1.000 EUR in Anspruch genommen werden. Dieser gilt als Jahreswert und nicht für jedes einzelne Veräußerungsgeschäft.
Nur falls die Haltefrist von einem Jahr abgelaufen ist und Sie die Kryptowährung in dieser Zeit nicht getauscht oder veräußert haben, bleibt der Gewinn steuerfrei.
In den übrigen Fällen gilt eine Freigrenze von 256 EUR pro Jahr.
Die Frist beginnt am Tag der Anschaffung und endet nach Ablauf eines Jahres. Es gilt dabei das Datum des Verpflichtungsgeschäfts (Datum Kaufvertrag) und nicht das Datum der Auslieferung.
Jeder Tausch von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen gilt als Veräußerung und führt zum Neustart der Haltefrist.
Nein, Kryptogewinne unterliegen nicht der Abgeltungsteuer von 25%, sondern werden mit dem persönlichen Steuersatz von bis zu 45% besteuert.
Handeln Sie Kryptowährungen über Derivate oder Termingeschäfte ohne Auslieferungsanspruch, gilt dies nicht als Handel mit Kryptowährungen, sondern als Termingeschäft, sodass hierfür die Abgeltungsteuer (25%) Anwendung findet.
Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Kryptowerten ermittelt sich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten und abzüglich der Veräußerungskosten.
Bei Veräußerungen in EURO gilt der vereinbarte Kaufpreis als Veräußerungserlös.
Bei einem Tausch in andere Kryptowährungen gilt der Marktkurs der erhaltenen Kryptowährung als Veräußerungserlös.
Bei einem Tausch gegen eine Dienstleistung oder Ware gilt das vereinbarte Entgelt als Veräußerungserlös. Falls kein Entgelt vereinbart wurde, gilt der Marktkurs der hingegebenen Kryptowährung als Veräußerungserlös.
Vgl. BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 57 ff
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist die Annahme, dass eine Veräußerung nur steuerpflichtig ist, wenn Kryptowährungen gegen FIAT Währungen (EURO, US-Dollar, etc) veräußert werden. Das ist falsch. Jede Veräußerung und jeder Tausch von Kryptowährungen gelten als steuerpflichtige Transaktion, unabhängig von der erhaltenen Gegenleistung. Die Gegenleistung kann in Fiat, Krypto, Waren oder Dienstleistungen bestehen.
Zwar führt nicht jede Transaktion zu einem steuerpflichtigen Gewinn, aber sie führt zum Neustart der Haltefrist des § 23 EStG.
Sie müssen alle Transaktionen sorgfältig dokumentieren und nachweisen können. Es gelten die allgemeinen Mitwirkungspflichten des § 90 AO, wonach der Steuerpflichtige alle erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen muss und Beweismittel anzugeben hat. Im Falle von ausländischen Handelsplattformen gelten erweiterte Mitwirkungspflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO, wonach der Steuerpflichtige alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, um Sachverhalte aufzuklären und Nachweise zu beschaffen.
Die großen Handelsplattform oder Wallet-Anbieter bieten Ihnen häufig eine Transaktionsübersicht im CSV-Format zum Download an. Diese kann durch Anbieter wie Blockpit in einen Steuerreport ausgewertet werden.
Es ist zusätzlich zu empfehlen regelmäßig, mindestens aber zum 31.12. jedes Jahres, den Wallet-Bestand zu dokumentieren.
Seit dem 01.01.2026 müssen Handelsplattformen folgende Informationen Ihrer Nutzer an die nationalen Finanzbehörden melden:
Grundlage für den Datenaustausch ist die Umsetzung des OECD-Abkommens „Crypto Asset Reporting Framework (CARF)“ und der EU-Richtlinie DAC8. Deutschland hat die Umsetzung im Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) zum 01.01.2026 in nationales Recht vorgenommen.
Der automatisierte Datenaustausch befreit nicht von den eigenen Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen.
Tritt der Verlust innerhalb der 1-jährigen Haltefrist ein, kann ein Verlust gemäß § 23 EStG berechnet und mit anderen Gewinnen verrechnet werden. Sollten keine anderen Gewinne vorhanden sein, wird eine Verlustfeststellung durchgeführt und der Verlust mit späteren Gewinnen aus § 23 EStG verrechnet.
Sollte der Verlust nach Ablauf der Haltefrist eintreten, scheidet eine Verlustberücksichtigung nach derzeitiger Rechtslage aus.
Eine möglichst lückenlose Dokumentation der gesamten Wallet-Bestände, Transaktionen und Kommunikationsverläufe ist als Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt von erheblicher Bedeutung.
Ja! Kryptogewinne sind steuerpflichtig und müssen von Ihnen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Verschweigen der Einkünfte gilt als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar gemäß § 370 Abs. 2 AO.
Wenn Sie bisher keine Steuererklärung eingereicht haben, dann sind Sie verpflichtet rückwirkend Ihre Steuererklärung nachzuholen. Die rückwirkende Abgabe sollte in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater erfolgen, da sie als Selbstanzeige gemäß § 371 AO gewertet werden kann und für Ihre strafbefreiende Wirkung bei der ersten Abgabe vollständig und richtig sein muss.
Sie müssen Ihre Steuererklärung gemäß § 153 AO unverzüglich berichtigen.
Das Verschweigen der Einkünfte gilt als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft. Bereits der Versuch ist strafbar gemäß § 370 Abs. 2 AO.
Die Berichtigung sollte in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater erfolgen, da sie als Selbstanzeige gemäß § 371 AO gewertet werden kann und für Ihre strafbefreiende Wirkung bei der ersten Abgabe vollständig und richtig sein muss.

Patrick Schultz
Steuerberater / Master of Arts (Taxation)
Zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung (IFU)
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