
Immobilien bieten nicht nur eine attraktive Kapitalanlage, sondern werfen auch zahlreiche steuerliche Fragen auf. Ob Vermietung, Verkauf, Schenkung oder Erbschaft – in jeder Phase spielen steuerliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Fehler oder fehlende Kenntnisse können schnell zu finanziellen Nachteilen führen.
Auf dieser Seite erhalten Sie einen kompakten Überblick über wichtige steuerliche Themen rund um Immobilien. Dazu gehören unter anderem die richtige steuerliche Behandlung von Mieteinnahmen, Besonderheiten bei der Vermietung an Angehörige, Regelungen zu Ferienimmobilien sowie die Absetzbarkeit von Renovierungs- und Handwerkerkosten.
Als Steuerberater unterstütze ich Sie dabei, Ihre Immobilien steuerlich effizient zu verwalten und individuelle Lösungen für Ihre persönliche Situation zu entwickeln.
Ja, grundsätzlich können Sie auch günstiger als die ortsübliche Vergleichsmiete vermieten. Das gilt für Angehörige wie Fremde gleichermaßen. Sofern die Warmmiete mindestens 66% der ortsüblichen Miete entspricht, wird das Mietverhältnis steuerlich anerkannt und gilt als voll entgeltlich. Sie können die Werbungskosten in voller Höhe abziehen.
Beträgt die Warmmiete mindestens 50%, aber weniger als 66% der ortsüblichen Miete muss eine Totalüberschussprognose erstellt werden, damit das Mietverhältnis als voll entgeltlich anerkannt wird und der Werbungskostenabzug gewährt wird.
Beträgt die Warmmiete unter 50% der ortsüblichen Miete gilt das Mietverhältnis als teilentgeltlich mit der Folge, dass die Werbungskosten nur in Höhe des entgeltlichen Teils abzugsfähig sind.
Ja, die umgelegten Nebenkosten sowie Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen sind als Einnahmen in der Anlage V anzugeben. Die gezahlten Betriebskosten können als Werbungskosten abgezogen werden. Eine reine Angabe der Kaltmieten unter Verzicht der Angabe von Betriebskosten ist nicht zulässig.
Die steuerliche Berücksichtigung erfolgt durch die geringere Höhe der Mieteinnahmen. Nicht zugeflossene Einnahmen stellen keine Werbungskosten dar.
Die Einkünfte aus der Vermietung an Feriengäste sind grundsätzlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Es sind jedoch umfangreichere Angaben zu machen als bei einer langfristigen Festvermietung. Die Tätigkeit kann auch als Gewerbebetrieb gelten, sobald ein hotelähnlicher Service angeboten wird oder ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb vorliegt.
In der zusätzlichen Anlage V-Fewo sind die Anzahl der Vermietungstage, Leerstandstage und der Eigennutzungstage anzugeben. Der Werbungskostenabzug entfällt für die Zeiten der Eigennutzung und ist zu kürzen, sofern die Vermietungstage nicht mindestens 75% der ortsüblichen Vermietungstage erreichen.
Außerdem ist die kurzfristige Vermietung zu Wohnzwecken auch umsatzsteuerpflichtig mit 7% (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), sodass Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben sind. Es sollte jedoch die Kleinunternehmerregelung geprüft werden, damit die Umsätze gegebenenfalls steuerfrei behandelt werden dürfen.
Ja, Sie können Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzen.
Für Leistungen im privaten Haushalt gilt die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 3 EStG, sodass ein Abzug von 20% der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR, als direkte Steuerermäßigung möglich sind. Im Falle einer energetischen Sanierung kann gemäß § 35c EStG sogar ein Abzug der gesamten Kosten von bis zu 40.000 EUR verteilt über drei Jahre möglich sein.
Erhaltungsmaßnahmen im Vermietungsobjekt sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern sie nicht als Anschaffungs-/Herstellungskosten gelten und dann nur über die Nutzungsdauer verteilt abgezogen werden dürfen.
Für Mietwohnungsneubauten gelten darüber hinaus gemäß § 7b EStG bis zum Baubeginn 01.10.2029 steuerliche Sonderabschreibungsmöglichkeiten bis zu 20% innerhalb der ersten vier Jahre nach Fertigstellung.
Grundstücksübertragungen müssen in Deutschland notariell beurkundet werden. In diesem Fall meldet der Notar die Übertragung an das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer fest und übersendet dem Notar wiederum nach Zahlungseingang eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Erst nach Eingang der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch vorgenommen werden.
Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 13 GrEStG beim Erwerbsvorgang grundsätzlich von beiden Parteien geschuldet. In der Regel wird aber im Kaufvertrag vereinbart, dass die Grunderwerbsteuer durch die Käufer zu tragen ist.
Die Schenkung eines Grundstücks oder einer Immobilie ist grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 ErbStG schenkungssteuerpflichtig. Es können jedoch Steuerbefreiungsvorschriften für die Übertragung von Familienheimen zwischen Ehegatten und umfangreiche Steuerfreibeträge je nach Verwandtschaftsgrad in Anspruch genommen werden.
Das Erbe eines Grundstücks oder einer Immobilie ist grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig. Es können jedoch Steuerbefreiungsvorschriften für die Übertragung von Familienheimen und umfangreiche Steuerfreibeträge je nach Verwandtschaftsgrad in Anspruch genommen werden.

Patrick Schultz
Steuerberater / Master of Arts (Taxation)
Zertifizierter Berater für Immobilienbesteuerung (IFU)
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